Jetzt auch Girokonten mit Pfändungsschutz

Am  1. Juli 2010 gab es eine Gesetzesänderung in Sachen Pfändungsschutz. Ab sofort können Schuldner ihren täglichen Zahlungsverkehr weiterhin über ihr Girokonto erledigen. Zeitgleich erhalten sie seit Juli einen Pfändungsschutz von 985,15 Euro pro Monat. Guthaben bleibt bis zu dieser Höhe vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.

Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto, garantiert auch Menschen mit Schulden das Recht auf ein Girokonto, damit sie ihren Lebensunterhalt sichern können. In der Regel ist es jedem Kontoinhaber möglich, sich ein so genanntes P-Konto einzurichten. Das bestehende Girokonto kann ganz leicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Nur vier Tage dauert das Umstellen.

Bei der Neueröffnung eines Kontos ist es hingegen nicht gesetzlich festgeschrieben, ob die Bank dem Antragssteller das P-Konto gewährt. In diesem Fall liegt die Entscheidung bei der jeweiligen Bank. Gemeinschaftskonten können jedoch generell nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.

Unter gewissen Umständen kann der Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro im Monat auf einen höheren Betrag angehoben werden. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Kontoinhaber Unterhaltsverpflichtungen nachkommen muss. Wer einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsschutzes stellen möchte, muss dafür die entsprechenden Nachweise vorlegen.

Generell ist nur ein P-Konto pro Kontoinhaber zulässig. Das P-Konto wird aus diesem Grund der Schufa gemeldet. Dadurch können Banken im Rahmen der Schufa-Abfrage einsehen, ob der Kunde bereits Inhaber eines Pfändungsschutzkontos ist.

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